Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag …

Art 2 Rechtsgrundlagen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/2#abs-1 (1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der sonstigen Leistungsberechtigten des Versorgungswerks ergeben sich aus den Bestimmungen dieses Vertrages, aus § 10 Abgeordnetengesetz Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005, § 15 Abgeordnetengesetz Brandenburg vom 19. Juni 2013 und § 11 Abgeordnetengesetz Baden-Württemberg vom 12. September 1978 sowie aus der Satzung des Versorgungswerks in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit zwischen dem 1. Dezember 2019 und dem Inkrafttreten der neuen Satzung des Versorgungswerks kann nach Maßgabe dieses Vertrages von den Regelungen der Satzung abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/2#abs-2 (2) Die Präsidentinnen und Präsidenten können in ihrer Funktion als Behördenleiterinnen bzw. Behördenleiter mit Zustimmung des Vorstands ergänzende Vereinbarungen zu diesem Vertrag zur Umsetzung des Beitritts des Landtags von Baden-Württemberg zum Versorgungswerk, insbesondere hinsichtlich organisatorischer und technischer Fragen, treffen. Eine solche Vereinbarung bedarf nicht der Zustimmung der jeweiligen Landtage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/2#abs-3 (3) Das Versorgungswerk kann von den Vertragspartnern Auskünfte über die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistung erforderlich sind. Die Vertragspartner können Auskünfte vom Versorgungswerk über ihre Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten einholen, soweit diese für die Gewährung von Leistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen erforderlich sind.

Art 1 Art 3