Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg
Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag …Art 10 Kündigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/10#abs-1 (1) Dieser Vertrag kann von jedem der vertragsschließenden Landtage zum Ablauf seiner auf den Ausspruch der Kündigung folgende nächsten Wahlperiode gekündigt werden. Der Vertrag besteht zwischen den anderen beiden Landtagen fort. Bei Kündigung durch zwei Landtage wird der Vertrag mit Wirksamwerden der zweiten Kündigung beendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/10#abs-2 (2) Im Fall einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages findet keine Vermögensauseinandersetzung statt. Die von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachten Beiträge verbleiben im Vermögen des Versorgungswerks; die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder Beendigung des Vertrages erworbenen Anwartschaften sowie Ansprüche wegen der Nichterfüllung der Wartezeit für eine Altersrente bleiben bestehen, soweit sie nicht durch Maßnahmen zur Deckung von Fehlbeträgen oder zum Ausgleich von Bilanzverlusten gemindert werden. Solange Anwartschaften auf Leistungen bestehen oder Renten aus dem Versorgungswerk gezahlt werden, ist nach der Kündigung bei der Umlegung der Verwaltungskosten abweichend von Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 für den kündigenden Landtag die Zahl der Mitglieder des Versorgungswerks aus dem entsprechenden Land maßgeblich, sobald diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder des Landtags.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/10#abs-3 (3) Soweit im Falle einer Kündigung über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinausgehende Maßnahmen zu treffen sind, regeln die Vertragspartner diese im gegenseitigen Einvernehmen.