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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Art 4 Dienstleistungsaufgabe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts unterstützt die Stiftung die sie beauftragenden Hochschulen bei der Durchführung der örtlichen Zulassungs- und Anmeldeverfahren insbesondere durch den Betrieb eines Bewerbungsportals mit Information und Beratung der Studienbewerberinnen und -bewerber, Aufbereitung der Bewerberdaten, Abgleich der Mehrfachzulassungs- und Mehrfachstudienmöglichkeiten sowie Vermittlung von nichtbesetzten Studienplätzen.

Art 3 Art 5