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Staatsvertrag über die HochschulzulassungArt 19 Schlussvorschriften
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/19#abs-1 (1) 1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. 2 Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. 3 Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/19#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/19#abs-3 (3) 1 Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. 2 Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3 Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. 4 Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5 Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.
Für das Land Baden-Württemberg
Stuttgart, den 4.4.2019
Winfried Kretschmann
Für das Land Bayern
Berlin, den 21.03.2019
Markus Söder
Für das Land Berlin
Berlin, den 21.03.2019
Michael Müller
Für das Land Brandenburg
Berlin, den 21.03.2019
Dietmar Woidke
Für die Freie Hansestadt Bremen
Berlin, den 21.03.2019
Carsten Sieling
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Berlin, den 21.03.2019
Peter Tschentscher
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 27.03.2019
Volker Bouffier
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Berlin, den 21.03.2019
Manuela Schwesig
Für das Land Niedersachsen
Berlin, den 21.03.2019
Stephan Weil
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Berlin, den 21.03.2019
Armin Laschet
Für das Land Rheinland-Pfalz
Berlin, den 21.03.2019
Malu Dreyer
Für das Saarland
Berlin, den 21.03.2019
Tobias Hans
Für den Freistaat Sachsen
Berlin, den 21.03.2019
Michael Kretschmer
Für das Land Sachsen-Anhalt
Berlin, den 21.03.2019
Reiner Haseloff
Für das Land Schleswig-Holstein
Berlin, den 21.03.2019
Daniel Günther
Für das Land Thüringen
Berlin, den 21.03.2019
Bodo Ramelow
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