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Staatsvertrag über die Hochschulzulassung

Art 19 Schlussvorschriften

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/19#abs-1 (1) 1 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Sitzlandes der Stiftung hinterlegt ist. 2 Er findet erstmals auf das nach seinem Inkrafttreten unmittelbar nachfolgende Vergabeverfahren, frühestens jedoch auf das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020, Anwendung. 3 Der Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 tritt mit Abschluss des Vergabeverfahrens außer Kraft, das dem Vergabeverfahren nach Satz 2 vorangeht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/19#abs-2 (2) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen vertragschließenden Ländern zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248241/19#abs-3 (3) 1 Nach Außerkrafttreten dieses Staatsvertrages ist die Stiftung aufzulösen. 2 Bedienstete, die nach Auflösung der Zentralstelle der Stiftung zugewiesen oder von dieser übernommen wurden und die nicht durch Kündigung entlassen werden können, sind nach Möglichkeit von den Ländern in geeignete Verwaltungsbereiche zu übernehmen. 3 Die Vorschriften des Sitzlandes über die beamtenrechtlichen Folgen bei Auflösung von Behörden bleiben unberührt. 4 Die Länder sind verpflichtet, dem Sitzland alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen bleiben, anteilig nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels zu erstatten. 5 Über die Verwendung des von der Stiftung von der Zentralstelle übernommenen Vermögens beschließen die Kultusministerkonferenz und die Finanzministerkonferenz der Länder mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen.

Für das Land Baden-Württemberg

Stuttgart, den 4.4.2019

Winfried Kretschmann

Für das Land Bayern

Berlin, den 21.03.2019

Markus Söder

Für das Land Berlin

Berlin, den 21.03.2019

Michael Müller

Für das Land Brandenburg

Berlin, den 21.03.2019

Dietmar Woidke

Für die Freie Hansestadt Bremen

Berlin, den 21.03.2019

Carsten Sieling

Für die Freie und Hansestadt Hamburg

Berlin, den 21.03.2019

Peter Tschentscher

Für das Land Hessen

Wiesbaden, den 27.03.2019

Volker Bouffier

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, den 21.03.2019

Manuela Schwesig

Für das Land Niedersachsen

Berlin, den 21.03.2019

Stephan Weil

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Berlin, den 21.03.2019

Armin Laschet

Für das Land Rheinland-Pfalz

Berlin, den 21.03.2019

Malu Dreyer

Für das Saarland

Berlin, den 21.03.2019

Tobias Hans

Für den Freistaat Sachsen

Berlin, den 21.03.2019

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt

Berlin, den 21.03.2019

Reiner Haseloff

Für das Land Schleswig-Holstein

Berlin, den 21.03.2019

Daniel Günther

Für das Land Thüringen

Berlin, den 21.03.2019

Bodo Ramelow

zum Gesetz

Art 18