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Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches …

Art 1 Allgemeines

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/1#abs-1 (1) Die am Abkommen beteiligten Länder vereinbaren die Errichtung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf (Akademie). Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet diese Akademie als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Düsseldorf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/1#abs-2 (2) Die Akademie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/1#abs-3 (3) Die Akademie hat das Recht, Beamte zu haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID243453/1#abs-4 (4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Minister des Landes Nordrhein-Westfalen führt die Rechtsaufsicht über die Akademie.

Art 2