Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung des Bistums Magdeburg
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem …Art 4
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242588/4#abs-1 (1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Dompropst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Domkapitularen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242588/4#abs-2 (2) Der Diözesanbischof ernennt den Dompropst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.
(Schlußprotokoll)