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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg und dem …

Art 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242588/4#abs-1 (1) Das Kathedralkapitel wird gebildet aus dem Dompropst, vier residierenden und drei nichtresidierenden Domkapitularen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242588/4#abs-2 (2) Der Diözesanbischof ernennt den Dompropst abwechselnd nach Anhörung und auf Ansuchen des Kathedralkapitels. Die Besetzung der Kanonikate erfolgt entsprechend Artikel 8 Abs. 2 des Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhl vom 14. Juni 1929.

(Schlußprotokoll)

Art 3 Art 5