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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 9 Zeugnisverweigerungsrecht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Geistliche, ihre Gehilfen und Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen, sind auch in Verfahren, die dem Landesrecht unterliegen, berechtigt, das Zeugnis über dasjenige zu verweigern, das ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.

Art 8 Art 10