(1) Die bisher unter dem Namen „Feuersozietät Berlin Brandenburg“ von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wickelt ihr bestehendes Rückversicherungsgeschäft ab. Die Anstalt betreibt ihre Geschäfte unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalt bestimmen sich nach diesem Staatsvertrag. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt Berliner Landesrecht.
(3) Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind Träger der Anstaltslast und Gewährträger zu folgenden Teilen:
Land Berlin: 50 v. H.
Land Brandenburg: 50 v. H.
(4) Die Anstalt erlässt mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg eine Satzung, die auch Regelungen über die Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes enthält. Die Satzung ist im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.
(5) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg sind gemeinsam berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.