Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …Art 10 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/10#abs-1 (1) Die Anstalt wird nach kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Zweck der Anstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/10#abs-2 (2) Der Vorstand erstellt spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/10#abs-3 (3) Der Vorstand erstellt in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) einschließlich Anhang und Lagebericht und fertigt einen Geschäftsbericht. Der Jahresabschluss wird unter Einbeziehung der Buchführung und der genannten Unterlagen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/10#abs-4 (4) Für die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses, des Geschäftsberichtes und des Lageberichtes gelten die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237704/10#abs-5 (5) Auf die Jahresabschlussprüfung finden die Grundsätze erweiterter Rechnungsprüfung nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anwendung.