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Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …Art 8 Kündigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/8#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land frühestens nach Ablauf von zehn Jahren nach In-Kraft-Treten mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Vor einer Kündigung haben die vertragsschließenden Länder in Verhandlungen einzutreten, um die Folgen einer Kündigung vertraglich zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/8#abs-2 (2) Die Länder Berlin und Brandenburg hinterlegen jeweils eine Erklärung gemäß Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach dieser für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg keine Anwendung findet.