Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die …Art 1
Stand: 02.08.2026
In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.