In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.