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Art 1 VT-ID237683 (Brandenburg)

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in Zweckverbänden, Planungsverbänden nach § 205 des Baugesetzbuches und durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in kommunaler Zuständigkeit über die gemeinsame Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände und Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuches gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen werden.