Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die Übertragung der Zuständigkeit in Staatsschutz-Strafsachen
Staatsvertrag zwischen den Ländern Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt über die …Art 2 Kostenerstattung
Stand: 02.08.2026
Soweit das Land Berlin in Strafsachen, für die das Kammergericht auf Grund von Artikel 1 zuständig ist, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten hat, kann es, soweit nicht der Bund zur Erstattung verpflichtet ist, von dem Land Erstattung verlangen, das ohne die Regelung des Artikel 1 zuständig wäre. Soweit im Falle der Kostenpflicht der oder des Verurteilten von der Strafvollstreckungsbehörde eingezogene Kosten nicht der Bundeskasse verbleiben, stehen sie der Landeskasse des jeweils erstattungspflichtigen Landes zu. Die Einzelheiten der Kostenerstattung für diese Verfahren werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.