Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines …

Art 1 Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel, Dienstherrnfähigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/1#abs-1 (1) Berlin und Brandenburg errichten zum 1. Januar 2009 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Landeslabor Berlin-Brandenburg – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt“ (LLBB, im Folgenden „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen (ILAT) des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben (BBGes) und des Landeslabors Brandenburg (LLB). Anzahl und Wertigkeit der auf die Anstalt zum Errichtungszeitpunkt überzuleitenden Beschäftigten ergeben sich aus dem Stellenplan in Anhang 1 zu diesem Staatsvertrag. Die Anstalt regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/1#abs-2 (2) Sitz der Anstalt ist Berlin. Sie unterhält einen weiteren Standort in Frankfurt (Oder). Weitere, bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Standorte können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des aus Anhang 2 zu diesem St aatsvertrag ersichtlichen Standortkonzepts übergangsweise be ibehalten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/1#abs-3 (3) Auf Errichtung und Betrieb der Anstalt findet, soweit in diesem Staatsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, das Recht des Sitzlandes Anwendung. Soweit die Durchführung der Fachaufgaben nicht bundes- oder europarechtlich geregelt ist, richtet sich diese nach dem Recht des Landes, für das die Untersuchungen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/1#abs-4 (4) Die Anstalt führt ein Siegel. Die Verwendung beider Landeswappen soll beantragt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237661/1#abs-5 (5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt nicht begründen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs.

Art 2