# Art 1 VT-ID237661 (Brandenburg) — Errichtung, Name und Sitz der Anstalt, anzuwendendes Recht, Dienstsiegel, Dienstherrnfähigkeit

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung eines Landeslabors Berlin-Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berlin und Brandenburg errichten zum 1. Januar 2009 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Landeslabor Berlin-Brandenburg – Institut für Lebensmittel, Arzneimittel, Tierseuchen und Umwelt“ (LLBB, im Folgenden „Anstalt“). Die Anstalt wird errichtet durch Zusammenführung des Instituts für Lebensmittel, Arzneimittel und Tierseuchen (ILAT) des Berliner Betriebes für zentrale gesundheitliche Aufgaben (BBGes) und des Landeslabors Brandenburg (LLB). Anzahl und Wertigkeit der auf die Anstalt zum Errichtungszeitpunkt überzuleitenden Beschäftigten ergeben sich aus dem Stellenplan in Anhang 1 zu diesem Staatsvertrag. Die Anstalt regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze durch Satzung.

(2) Sitz der Anstalt ist Berlin. Sie unterhält einen weiteren Standort in Frankfurt (Oder). Weitere, bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrages bestehende Standorte können unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit auf Grundlage des aus Anhang 2 zu diesem St aatsvertrag ersichtlichen Standortkonzepts übergangsweise be ibehalten werden.

(3) Auf Errichtung und Betrieb der Anstalt findet, soweit in diesem Staatsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, das Recht des Sitzlandes Anwendung. Soweit die Durchführung der Fachaufgaben nicht bundes- oder europarechtlich geregelt ist, richtet sich diese nach dem Recht des Landes, für das die Untersuchungen durchgeführt werden.

(4) Die Anstalt führt ein Siegel. Die Verwendung beider Landeswappen soll beantragt werden.

(5) Der Anstalt wird das Recht verliehen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Neue Beamtenverhältnisse darf die Anstalt nicht begründen. Über Ausnahmen entscheidet der Verwaltungsrat mit Zustimmung der für gesundheitlichen Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden Berlins und Brandenburgs.

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Zitiervorschlag: Art 1 VT-ID237661 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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