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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 33 Kündigung, Auseinandersetzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/33#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einjähriger Frist zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/33#abs-2 (2) Bei Beendigung des Staatsvertrages übernehmen die beiden Länder nach einem für jedes gemeinsame Fachobergericht von dem zuständigen Senator oder Minister des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Senator oder Minister des anderen Landes aufzustellenden Plan die vorhandenen Richter. Durch einen entsprechenden Plan wird auch die gemeinsam finanzierte Sachausstattung auseinandergesetzt. Die von den Ländern Berlin und Brandenburg jeweils alleine finanzierte Sachausstattung fällt an das Land zurück, das sie finanziert hat.

Berlin, den 26. April 2004

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister

Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

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