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# Art 33 VT-ID237647 (Brandenburg) — Kündigung, Auseinandersetzung

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Staatsvertrag gilt unbefristet. Er kann von jedem Land mit einjähriger Frist zum 31. Dezember jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.

(2) Bei Beendigung des Staatsvertrages übernehmen die beiden Länder nach einem für jedes gemeinsame Fachobergericht von dem zuständigen Senator oder Minister des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Senator oder Minister des anderen Landes aufzustellenden Plan die vorhandenen Richter. Durch einen entsprechenden Plan wird auch die gemeinsam finanzierte Sachausstattung auseinandergesetzt. Die von den Ländern Berlin und Brandenburg jeweils alleine finanzierte Sachausstattung fällt an das Land zurück, das sie finanziert hat.

Berlin, den 26. April 2004

Für das Land Berlin

Der Regierende Bürgermeister

Klaus Wowereit

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

Matthias Platzeck

zum Gesetz

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Zitiervorschlag: Art 33 VT-ID237647 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/33

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