Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …Art 15 Fachsenate für Personalvertretungs- und Disziplinarsachen am gemeinsamen Oberverwaltungsgericht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/15#abs-1 (1) Die ehrenamtlichen Richter des Fachsenates oder der Fachsenate für Bundespersonalvertretungssachen werden vom Präsidenten des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/15#abs-2 (2) Die Beamtenbeisitzer des Fachsenates oder der Fachsenate für Bundesdisziplinarsachen werden in entsprechender Anwendung von Artikel 14 gewählt. Die Vorschlagsliste wird durch den Senator für Inneres des Landes Berlin im Einvernehmen mit dem für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister des Landes Brandenburg erstellt. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften der Beamten können für die Aufnahme von Beamten in die Liste Vorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/15#abs-3 (3) In Landespersonalvertretungs- und Landesdisziplinarsachen richten sich die Zuständigkeit, die Besetzung und das Verfahren des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes nach den Vorschriften des Landes, aus dem die jeweilige Sache stammt.