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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 14 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichtes

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Der Wahlausschuss für die Wahl der ehrenamtlichen Richter bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht besteht aus dessen Präsidenten als Vorsitzendem, je einem vom Senat von Berlin und von der Landesregierung Brandenburg entsandten Verwaltungsbeamten sowie je vier Vertrauensleuten aus dem Land Berlin und dem Land Brandenburg, die nach Landesrecht gewählt werden. Der Senat von Berlin und die Landesregierung Brandenburg können die Entsendung des Verwaltungsbeamten auf den zuständigen Senator oder Minister übertragen.

Art 13 Art 15