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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 11 Richterräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/11#abs-1 (1) Bei einem gemeinsamen Fachobergericht wird nach dem Landesrecht des Sitzlandes ein Richterrat gebildet und beteiligt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/11#abs-2 (2) Bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, dem gemeinsamen Landessozialgericht und dem gemeinsamen Landesarbeitsgericht wird jeweils auch ein Gesamtrichterrat gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Richterrates des gemeinsamen Fachobergerichtes sowie aus je drei Richtern, die von den erstinstanzlichen Richtern der betreffenden Fachgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg nach Landesrecht aus ihrer Mitte gewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/11#abs-3 (3) Der Gesamtrichterrat bei einem gemeinsamen Fachobergericht ist in folgenden Fällen zu beteiligen:

Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die neben dem Fachobergericht auch erstinstanzliche Gerichte betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes des gemeinsamen Fachobergerichtes.

Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die nur die erstinstanzlichen Gerichte im Sitzland des Fachobergerichtes betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes.

Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die nur die erstinstanzlichen Gerichte im anderen Land betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des anderen Landes.

Als Stufenvertretung, wenn der Präsident oder Direktor eines erstinstanzlichen Gerichtes und der dort gebildete Richterrat sich nicht über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einigen können; die Beteiligung des Gesamtrichterrates richtet sich nach dem Recht des betroffenen Landes.

Betrifft die Entscheidung des Gesamtrichterrates nur die erste Instanz eines Landes, können die von den erstinstanzlichen Richtern des anderen Landes gewählten Mitglieder des Gesamtrichterrates mit beratender Stimme mitwirken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/11#abs-4 (4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 beschließt die Einigungsstelle des Sitzlandes eine Empfehlung. Die abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des anderen Landes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/11#abs-5 (5) Der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und die Gesamtrichterräte bei den übrigen gemeinsamen Fachobergerichten entsenden in beiden Ländern Mitglieder in den jeweiligen Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat. Es können nur Mitglieder entsandt werden, die auch im Dienst des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gebildet ist.

Art 10 Art 12