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# Art 11 VT-ID237647 (Brandenburg) — Richterräte, Gesamtrichterräte, Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei einem gemeinsamen Fachobergericht wird nach dem Landesrecht des Sitzlandes ein Richterrat gebildet und beteiligt.

(2) Bei dem gemeinsamen Oberverwaltungsgericht, dem gemeinsamen Landessozialgericht und dem gemeinsamen Landesarbeitsgericht wird jeweils auch ein Gesamtrichterrat gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden des Richterrates des gemeinsamen Fachobergerichtes sowie aus je drei Richtern, die von den erstinstanzlichen Richtern der betreffenden Fachgerichtsbarkeit in Berlin und Brandenburg nach Landesrecht aus ihrer Mitte gewählt werden.

(3) Der Gesamtrichterrat bei einem gemeinsamen Fachobergericht ist in folgenden Fällen zu beteiligen:

Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die neben dem Fachobergericht auch erstinstanzliche Gerichte betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes des gemeinsamen Fachobergerichtes.

Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die nur die erstinstanzlichen Gerichte im Sitzland des Fachobergerichtes betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des Sitzlandes.

Bei einer Maßnahme des Fachobergerichtspräsidenten, die nur die erstinstanzlichen Gerichte im anderen Land betrifft; die Beteiligung erfolgt nach dem Recht des anderen Landes.

Als Stufenvertretung, wenn der Präsident oder Direktor eines erstinstanzlichen Gerichtes und der dort gebildete Richterrat sich nicht über eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme einigen können; die Beteiligung des Gesamtrichterrates richtet sich nach dem Recht des betroffenen Landes.

Betrifft die Entscheidung des Gesamtrichterrates nur die erste Instanz eines Landes, können die von den erstinstanzlichen Richtern des anderen Landes gewählten Mitglieder des Gesamtrichterrates mit beratender Stimme mitwirken.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 beschließt die Einigungsstelle des Sitzlandes eine Empfehlung. Die abschließende Entscheidung obliegt dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des Sitzlandes im Einvernehmen mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung des anderen Landes.

(5) Der Richterrat bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg und die Gesamtrichterräte bei den übrigen gemeinsamen Fachobergerichten entsenden in beiden Ländern Mitglieder in den jeweiligen Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat. Es können nur Mitglieder entsandt werden, die auch im Dienst des Landes stehen, in dem der jeweilige Hauptrichter- und Hauptstaatsanwaltsrat gebildet ist.

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Zitiervorschlag: Art 11 VT-ID237647 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/11

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