Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und den Betrieb der Justizvollzugsanstalt Heidering

Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Errichtung und …

Art 2 Gerichtliche Zuständigkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Zuständig sind die Strafvollstreckungskammer und die Jugendkammer bei dem Landgericht, das nach dem Landesrecht Berlins für den Sitz der jeweiligen Aufsichtsbehörde örtlich zuständig ist (§ 78a Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes, § 92 Absatz 2 Satz 3 des Jugendgerichtsgesetzes). Die Vollstreckungsleitung obliegt dem Jugendrichter oder der Jugendrichterin des Amtsgerichts, das nach dem Landesrecht Berlins örtlich zuständig ist (§ 85 Absatz 3 des Jugendgerichtsgesetzes).

Art 1 Art 3