Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und …Art 5 Beitritt
Stand: 02.08.2026
Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.