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Art 5 VT-ID237641 (Brandenburg) — Beitritt

Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Staatsvertrag können weitere Länder beitreten. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts werden die Berufsangehörigen dieser Länder Mitglieder der Kammer.