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Staatsvertrag über die gemeinsame Berufsvertretung der Psychotherapeutinnen und …

Art 3 Vorstand

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten. Er wird paritätisch aus je einem Mitglied der beteiligten Länder sowie einem weiteren Mitglied gebildet.

Art 2 Art 4