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Staatsvertrag zwischen den Ländern Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern über die …

Art 5

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237629/5#abs-1 (1) Die gemäß § 23 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (BGBl. 1990 II S. 1159) in dem abgebenden Land errichteten Landesbehörden bleiben nach Inkrafttreten dieses Vertrages für das ausgegliederte Gebiet zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237629/5#abs-2 (2) Für Amtshandlungen, die die nach Absatz 1 zuständigen Behörden im Umgliederungsgebiet vollziehen, gelten die im abgebenden Land anzuwendenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237629/5#abs-3 (3) Die vertragschließenden Länder erstatten einander die Kosten, die durch die fortgeltende Zuständigkeit für das ausgegliederte Gebiet nach Absatz 1 entstehen. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

Art 4 Art 6