Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …

Art 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/7#abs-1 (1) Dem Stiftungsrat gehören an

sechs Vertreter des sorbischen Volkes, von denen vier aus dem Freistaat Sachsen und zwei aus dem Land Brandenburg benannt werden,

zwei Vertreter des Bundes,

zwei Vertreter des Freistaates Sachsen,

zwei Vertreter des Landes Brandenburg,

zwei Vertreter, die einvernehmlich vom Sächsischen Landkreistag und vom Sächsischen Städte- und Gemeindetag nach Abstimmung mit den Gebietskörperschaften im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet des Freistaates Sachsen benannt werden,

ein Vertreter, der einvernehmlich vom Landkreistag und vom Städte- und Gemeindebund des Landes Brandenburg nach Abstimmung mit den Gebietskörperschaften im deutsch-sorbischen Siedlungsgebiet des Landes Brandenburg benannt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/7#abs-2 (2) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1, 5 und 6 üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für jedes ehrenamtliche Mitglied wird ein Vertreter benannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder und ihrer Vertreter beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter vorzeitig aus, so ist für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger zu benennen. Ehrenamtliche Mitglieder haben Anspruch auf Reisekostenentschädigung entsprechend den für sächsische Beamte geltenden Regelungen. Die Satzung kann bestimmen, daß den ehrenamtlichen Mitgliedern wahlweise Anspruch auf Ausgleich des Verdienstausfalls bis zu einem zu bestimmenden Höchstbetrag oder Sitzungsentschädigung zusteht. Fragen des Verdienstausfalls sowie der Sitzungsentschädigung sind Haushaltsfragen im Sinne des Artikels 8 Abs. 3 Satz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/7#abs-3 (3) Bedienstete der Stiftung sind von der Mitgliedschaft im Stiftungsrat und in der Stiftungskommission ausgeschlossen.

Art 6 Art 8