Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …Art 15 Schlußbestimmung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/15#abs-1 (1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/15#abs-2 (2) Bis zur Bestellung des Direktors werden dessen Aufgaben durch den bisherigen Direktor der nicht rechtsfähigen "Stiftung für das sorbische Volk" wahrgenommen.