Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung der „Stiftung für das sorbische Volk”

Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Errichtung …

Art 15 Schlußbestimmung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/15#abs-1 (1) Die Organe der Stiftung sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Staatsvertrages zu bilden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237623/15#abs-2 (2) Bis zur Bestellung des Direktors werden dessen Aufgaben durch den bisherigen Direktor der nicht rechtsfähigen "Stiftung für das sorbische Volk" wahrgenommen.

Art 14 Art 16