Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze
Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Änderung …Art 5
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237601/5#abs-1 (1) Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten können die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Schulverhältnisse bis zum Abschluß des Bildungsganges fortsetzen. Die Begründung eines Schulverhältnisses für Schülerinnen und Schüler mit Wohnung in den Umgliederungsgebieten an einer Schule des anderen Landes (Aufnahme im Nachbarland) nach Inkrafttreten dieses Vertrages richtet sich nach dem Recht des aufnehmenden Landes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237601/5#abs-2 (2) Erziehungs- und Ausbildungsbeihilfen des Schulträgers werden nach dem Recht des Landes gewährt, in dem die Schule besucht wird ( Schulortprinzip). Für den Anspruch auf Schülerbeförderung gilt das Recht des Landes, in dem die Schülerin oder der Schüler die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnortprinzip). Für Berufsschulpflichtige tritt gegebenenfalls an die Stelle der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthalts die Ausbildungs- oder Arbeitsstätte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237601/5#abs-3 (3) Es werden keine Gastschulbeiträge für Schülerinnen und Schüler aus den Umgliederungsgebieten der Vertragsparteien erhoben.