Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen
VT-FSUE_1994Art 33 Kündigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/33#abs-1 (1) Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/33#abs-2 (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.