Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

VT-FSUE_1994

Art 33 Kündigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/33#abs-1 (1) Jede Vertragspartei kann dieses übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-FSUE_1994/33#abs-2 (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art 32 Art 34