Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSGArt 7 Vorstand
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7#abs-1 (1) Der Vorstand leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Stellvertretung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7#abs-2 (2) Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7#abs-3 (3) Der Vorstand wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7#abs-4 (4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7#abs-5 (5) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit aus dienstlichen Gründen aus dem Amt abberufen werden. Dazu ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7#abs-6 (6) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.