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# Art 7 VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG (Brandenburg) — Vorstand

Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand leitet die Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand hat eine Stellvertretung.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.

(3) Der Vorstand wird für die Dauer von bis zu sechs Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich.

(4) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(5) Der Vorstand kann vor Ablauf der Amtszeit aus dienstlichen Gründen aus dem Amt abberufen werden. Dazu ist ein Beschluss des Verwaltungsrates erforderlich. Die Beamtin oder der Beamte scheidet mit Ablauf des Tages, an dem die Abberufung beschlossen wird, aus dem Amt aus und gilt besoldungsrechtlich und versorgungsrechtlich als abgewählt.

(6) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.

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Zitiervorschlag: Art 7 VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/7

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