Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSGArt 2 Errichtung und Betrieb der Anstalt
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2#abs-1 (1) Die Länder errichten gemeinsam zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Träger der Anstalt sind die diesen Staatsvertrag unterzeichnenden Länder. Die Anstalt gilt als Stelle der mittelbaren Landesverwaltung des Sitzlandes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2#abs-2 (2) Die Anstalt trägt den Namen „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2#abs-3 (3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2#abs-4 (4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2#abs-5 (5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2#abs-6 (6) Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. Die Satzung ist einstimmig zu beschließen. Die Satzung und deren Änderungen sind im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.