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# Art 2 VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG (Brandenburg) — Errichtung und Betrieb der Anstalt

Staatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder errichten gemeinsam zur Wahrnehmung der Aufgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt) mit Sitz in Sachsen-Anhalt (Sitzland). Träger der Anstalt sind die diesen Staatsvertrag unterzeichnenden Länder. Die Anstalt gilt als Stelle der mittelbaren Landesverwaltung des Sitzlandes.

(2) Die Anstalt trägt den Namen „Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen“.

(3) Für die Errichtung und den Betrieb der Anstalt findet das Recht des Sitzlandes Anwendung, soweit sich aus diesem Staatsvertrag nichts anderes ergibt.

(4) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, ist für die Durchführung von Verwaltungsverfahren und für die Verwaltungsvollstreckung das Recht des Sitzlandes anzuwenden.

(5) Die Anstalt führt ein Dienstsiegel.

(6) Die Anstalt gibt sich nach Maßgabe dieses Staatsvertrages eine Satzung. Die Satzung ist einstimmig zu beschließen. Die Satzung und deren Änderungen sind im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.

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Zitiervorschlag: Art 2 VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AUFGABENERFUELLUNG_BFSG/2

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