Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung

VT-AMTSANWALTSTV_2008

§ 8

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/8#abs-1 (1) Die Länder beteiligen sich an der Amtsanwaltsprüfung durch die Benennung von Prüferinnen und Prüfern, die durch die Justizverwaltungen der Länder erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/8#abs-2 (2) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als

Staatsanwältin oder Staatsanwalt,

Amtsanwältin oder Amtsanwalt,

Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

im Dienst eines der beteiligten Länder stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/8#abs-3 (3) Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt die Prüferinnen und Prüfer auf Vorschlag der Justizverwaltungen der Länder widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Bestellung erlischt – außer durch Zeitablauf und Widerruf – mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AMTSANWALTSTV_2008/8#abs-4 (4) Das Gemeinsame Prüfungsamt soll beim Einsatz der Prüferinnen und Prüfer auf eine möglichst ausgeglichene Beteiligung der Länder und die angemessene Berücksichtigung von Lehre und Praxis achten.

§ 7 § 9