Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 8 Senat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/8#abs-1 (1) Der Senat dient der Vernetzung der Akademie innerhalb des Systems der Wissenschafts- und Wissenschaftsförderungsorganisationen und innerhalb des für die Aufgaben der Akademie relevanten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umfelds.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/8#abs-2 (2) Der Senat nimmt seine Aufgabe durch Beratung der Akademie zu wichtigen gesellschaftlichen Fragen und durch Vermittlung der Arbeit der Akademie in die Öffentlichkeit wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/8#abs-3 (3) Mitglied des Senats können Personen aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden.

Art 7 Art 9