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VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 8 Senat
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/8#abs-1 (1) Der Senat dient der Vernetzung der Akademie innerhalb des Systems der Wissenschafts- und Wissenschaftsförderungsorganisationen und innerhalb des für die Aufgaben der Akademie relevanten gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Umfelds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/8#abs-2 (2) Der Senat nimmt seine Aufgabe durch Beratung der Akademie zu wichtigen gesellschaftlichen Fragen und durch Vermittlung der Arbeit der Akademie in die Öffentlichkeit wahr.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/8#abs-3 (3) Mitglied des Senats können Personen aus Wissenschaft, Gesellschaft, Wirtschaft und Politik werden.