Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011

Art 7 Rat

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/7#abs-1 (1) Dem Rat gehören der Vorstand, bis zu 15 wissenschaftliche Mitglieder, die Sprecher und Sprecherinnen der interdisziplinären Arbeitsgruppen sowie bis zu vier für die Betreuung von langfristigen wissenschaftlichen Vorhaben verantwortliche Mitglieder an. Vorsitzender oder Vorsitzende ist der Präsident oder die Präsidentin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/7#abs-2 (2) Der Rat entscheidet über das wissenschaftliche Arbeitsprogramm und über wissenschaftliche Grundsatzangelegenheiten der Akademie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/7#abs-3 (3) Der Rat wählt die Mitglieder der Akademie. Er macht Vorschläge für die Wahl neuer Mitglieder.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/7#abs-4 (4) Der Rat entscheidet über die Stiftung und Auslobung von Preisen.

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