Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011Art 3 Mitglieder
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/3#abs-1 (1) Die Akademie besteht aus bis zu zweihundert ordentlichen Mitgliedern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/3#abs-2 (2) Die aktive Mitgliedschaft endet drei Jahre nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011/3#abs-3 (3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.