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Art 3 VT-AKWISSENSCHAFTEN_STV_2011 (Brandenburg) — Mitglieder

Staatsvertrag über die Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Akademie besteht aus bis zu zweihundert ordentlichen Mitgliedern.

(2) Die aktive Mitgliedschaft endet drei Jahre nach Erreichen des gesetzlich festgelegten Rentenalters; das Recht zur Mitarbeit in den Gremien bleibt nach Maßgabe der Satzung erhalten.

(3) Das Nähere zu Erwerb, Art, Inhalt und Verlust der Mitgliedschaft regelt die Satzung.