Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN

Art 11 Wesentliche Änderungen, unvollständige Fernlehrgänge

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN/11#abs-1 (1) Für die Zulassung wesentlicher Änderungen zugelassener Fernlehrgänge nach § 12 Abs. 1 Satz 2 FernUSG gelten die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN/11#abs-2 (2) Für die vorläufige Zulassung unvollständiger Fernlehrgänge gelten im Rahmen des § 12 Abs. 3 FernUSG die Vorschriften der Artikel 7 bis 10 entsprechend.

Art 10 Art 12