Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen
VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESENArt 1 Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN/1#abs-1 (1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN/1#abs-2 (2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.