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Art 1 VT-AENDSTVFERNUNTERRICHTSWESEN (Brandenburg) — Errichtung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht

Staatsvertrag über die Änderung des Staatsvertrages über das Fernunterrichtswesen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen errichtet die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (Zentralstelle) als Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Der Sitz der Zentralstelle wird durch den Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den Kultusministern(-senatoren) der übrigen Länder festgelegt.