Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Berlin und Brandenburg

VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996

Art 1

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996/1#abs-1 (1) Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde des Landes Berlin in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 131 h Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen gemeinsamen Zulassungsausschuß nach § 5 Abs. 1, einen gemeinsamen Prüfungsausschuß nach § 12 Abs. 1, einen gemeinsamen Prüfungsausschuß für die Eignungsprüfungen nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. Diese Behörde übt die Dienstaufsicht über die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKWIRTSCHAFTSPRUEFOBEBB_1996/1#abs-2 (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde des Landes Berlin berufen.

Art 2