Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003Art 8
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003/8#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedient sich das Institut der Sachverständigen-Kommissionen. Diese werden vom Institut nach den gegebenen fachlichen Erfordernissen eingerichtet. Das Institut bittet die humanmedizinischen und pharmazeutischen Fakultäten/Fachbereiche sowie die Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes und die entsprechenden wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die Namen derjenigen Personen mitzuteilen, die geeignet und bereit sind, als Mitglieder in den Sachverständigen-Kommissionen tätig zu sein. Die Mitglieder der Sachverständigen-Kommissionen werden vom Institut grundsätzlich aus diesen Vorschlägen und im Benehmen mit je einem für die Bereiche Humanmedizin und Pharmazie sowie Psychologische Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie beim Institut zu bildenden Beirat berufen; die Mitglieder des Beirats werden ebenfalls vom Institut berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003/8#abs-2 (2) Die unter fachlicher Verantwortung des Instituts ausgewählten oder erstellten Prüfungsfragen eines jeden Prüfungstermins werden rechtzeitig vor der jeweiligen Prüfung von Sachverständigen auf Einhaltung der rechtlichen Anforderungen hin kontrolliert (Kontroll-Kommission).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003/8#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat hat in den Richtlinien gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 das Nähere, insbesondere über das Vorschlags-, Auswahl-, Berufungs- und Abberufungsverfahren der Mitglieder der Kommissionen und Beiräte sowie über die Sicherstellung der Geheimhaltung der Arbeiten zu regeln.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ABKINSTFMEDPHARPRUEFFR_2003/8#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat kann in Richtlinien regeln, unter welchen Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben des Instituts bei diesem besondere Arbeitsgruppen mit institutsfremden Mitgliedern gebildet werden können.