Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 23 Nachentrichtung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 23 VStG →
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- BVerfG, 10.05.1962 – 1 BvL 31/58§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Vergnügungssteuer (vom 16. Oktober 1956, GV. NW. S. 295) war, soweit er Apparate mit Gewinnmöglichkeit betrifft, bis zum Ablauf des Jahres 1957 mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 99
- VG Köln, 23.11.2001 – 20 L 1755/01
- OVG NRW, 28.08.1997 – 15 A 3432/94Kommunalverfassungsstreit: Akteneinsicht einer Ratsminderheit in Steuerakten und Schutz des Steuergeheimnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.