Gesetze / Vermögensteuergesetz
VStG§ 23 Nachentrichtung der Steuer
Stand: 10.06.2019
Hatte der Steuerpflichtige bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 21 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 20), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 23 VStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Köln, 23.11.2001 – 20 L 1755/01
- OVG NRW, 28.08.1997 – 15 A 3432/94Kommunalverfassungsstreit: Akteneinsicht einer Ratsminderheit in Steuerakten und Schutz des Steuergeheimnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.