Gesetze / Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung
VStDÜV§ 3 Elektronische Datenübermittlung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/3#abs-1 (1) Erklärungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), wenn bei der Zollverwaltung für die jeweilige Erklärung die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/3#abs-2 (2) Der Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 wird jeweils durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/3#abs-3 (3) Enthalten die Gesetze oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 Vorschriften, nach denen eine Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, schriftlich oder formlos abzugeben ist oder abgegeben werden kann, so geht Absatz 1 diesen Vorschriften nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 vor, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/3#abs-4 (4) Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 2 ist neben der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 eine Abgabe der Erklärung in der in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehenen Form bis zum Ablauf des auf die Bekanntgabe folgenden dritten Jahres möglich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/3#abs-5 (5) Nach Ablauf des Zeitraums nach Absatz 4 kann das zuständige Hauptzollamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag auf eine elektronische Datenübermittlung nach Absatz 1 verzichten. § 150 Absatz 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend. Im Fall des Verzichts ist die Erklärung in der Form abzugeben, wie sie in den Gesetzen oder Verordnungen nach § 1 Absatz 1 vorgesehen ist. Der Verzicht kann durch das zuständige Hauptzollamt mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VStD%C3%9CV/3#abs-6 (6) Die Generalzolldirektion kann Einzelheiten der elektronischen Datenübermittlung nach Absatz 1 durch Verfahrensanweisungen bestimmen. Die Verfahrensanweisungen werden von der Generalzolldirektion im Internet unter www.zoll.de veröffentlicht.