Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 20 Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/20#abs-1 (1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/20#abs-2 (2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/20#abs-3 (3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammen gefasst werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/20#abs-4 (4) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.