Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 21 Werkstätten, Magazine und Lagerräume
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/21#abs-1 (1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/21#abs-2 (2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/21#abs-3 (3) Für die Sammlung von Abfällen und Werkstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/21#abs-4 (4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.