Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-1 (1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-2 (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1000 m 2 Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-3 (3) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Foyers oder Hallen, die nicht dazu bestimmt sind, als Versammlungsraum genutzt zu werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-4 (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-5 (5) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m 2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-6 (6) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch Einbauten, Raumausstattungen oder sonstige Gegenstände nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VSt%C3%A4ttV/19#abs-7 (7) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.