Gesetze / Landesrecht Bayern / Versammlungsstättenverordnung
VStättV§ 13 Stellplätze für Menschen mit Behinderung
Stand: 25.08.2026
Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.